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	<title>Praxis IT-Recht</title>
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		<title>Hotelbewertung &#8211; LG Hamburg sagt &#8220;negativ&#8221;!</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Sep 2011 11:12:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bewertungsportal]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Foren]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[hotelbewertung]]></category>
		<category><![CDATA[löschung]]></category>
		<category><![CDATA[negative bewertung]]></category>
		<category><![CDATA[unterlassungsanspruchl]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer im Internet eine Reisbuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer im Internet eine Reisbuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in  den Bewertungen behaupteten Tatsachen. Das hat das hat das LG Hamburg am 01.09.2011 - <strong>Az. 327 O 607/10 </strong> entschieden. </strong></p>
<p><strong>Denn, so dass Gericht, wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetzt wird strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig ist. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende  Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreitet, müsse diese auch  beweisen können. </strong></p>
<p>EIne Hotelbetreiberin klagte gegen ein Online-Reiseportal. Die Klägerin wollte mit dem Antrag erreichen, dass es der Beklagten gerichtlich verboten wird, in dem Bewertungsbereich ihres  Portals bestimmte geschäftsschädigende Behauptungen Dritter über das  Hotel der Klägerin zu verbreiten.</p>
<p>Die  Beklagte betreibt ein Reiseportal für Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen.<br />
Stein des Anstoßes war, dass auch über das Hotel der Klägerin negative Bewertungen im Portal abgegeben wurden.</p>
<p>Die  Klägerin behauptete, die in dem Portal publizierten Kommentare enthielten unwahre  Tatsachenbehauptungen. Dies stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Die Beklagte wandte ein, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr betreibe sie das Meinungsportal unabhängig von dem Online-Reisebüro. Die Publikation der Nutzerbewertungen diene allein kommunikativen Zwecken, und die in den Bewertungen enthaltenen Äußerungen mache sie sich auch nicht zu Eigen.</p>
<p>Das Gericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und es der Beklagten verboten, mehrere Nutzerkommentare zu verbreiten.</p>
<p><strong><em>Praxis</em>-Tipp:</strong><br />
Bewertungsportale erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Mittlerweile gibt es sogar Bewertungsportale für Anwälte und Ärzte.</p>
<p>Dabei bewegen sich Bewertungsportale naturgemäß in einem <strong>Spannungsfeld</strong>, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat (BVerfG &#8211; spickmich.de &#8211; VI ZR 196/08).Portale ziehen sich dagegen oft pauschal auf die <strong>Meinungsfreiheit </strong>zurück, um sämtliceh Behauptungen im Portal rechtfertigen zu können.</p>
<p>Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung nun klar, dass jedenfalls dann, wenn es sich um Tatsachen handelt, diese erweisbar wahr sein müssen. Eine besonders strenge Betrachtung der Aussagen ist zudem dann geboten, wenn es sich um beim Portal um gewerbliches Angebot eines Mitbewerbers handelt.</p>
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		<title>Zuständigkeit bei Veröffentlichung im Internet</title>
		<link>http://www.praxis-it-recht.de/zustandigkeit-bei-veroffentlichung-im-internet</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Mar 2011 08:22:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Provider]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedien]]></category>

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		<description><![CDATA[(von Rechtsanwalt Christian Regnery, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, IT-Recht  u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)
Der BGH hat mit Urteil Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 111/10 zur Frage entschieden, wann deutsche Gerichte  bei Veröffentlichung im Internet zuständig sind. Dies ist wegen der Internationalität des Internets nicht immer klar, da sowohl Server als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5><strong>(von Rechtsanwalt Christian Regnery, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, IT-Recht  u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)</strong></h5>
<p align="justify">Der BGH hat mit Urteil Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 111/10 zur Frage entschieden, wann deutsche Gerichte  bei Veröffentlichung im Internet zuständig sind. Dies ist wegen der Internationalität des Internets nicht immer klar, da sowohl Server als auch Betreiber der entsprechenden Website oft im Ausland ansässig sind. Für den Kläger in Deutschland hat die deutsche Zuständigkeit den Vorteil, dass Klagen in Deutschland für den Kläger relativ kostengünstig sind, die deutsche Justiz im Vergleich zu ausländischen Rechtssystemen effzient und zeitnah arbeitet und die Prozess- und Verfahrensordnung bekannt ist.</p>
<p align="justify">Der BGH hat nun klargestellt, dass die deutschen Gerichte zur Entscheidung über  Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen  im Internet  international zuständig,  wenn die beanstandeten Inhalte objektiv einen  <strong>deutlichen Bezug  zum Inland</strong> in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision  der  widerstreitenden Interessen (Persönlichkeitsrecht vs. Recht des Veröffentlichenden) nach den Umständen des konkreten Falls, <strong>insbesondere   aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, </strong>im Inland <strong>tatsächlich </strong>eingetreten ist oder eintreten kann.</p>
<p align="justify">Danach verneinte der BGH &#8211; ebenso wie die Vorinstanzen  &#8211; die deutsche Zuständigkeit im konkreten Fall. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p align="justify">Der Kläger, ein russischer Geschäftsmann, hat neben  einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die  Beklagte, die zusammen mit dem Kläger die Schule in Moskau besucht hat,  lebt inzwischen in den USA. Die Parteien trafen bei einem Klassentreffen  mit  weiteren in Russland verbliebenen Mitschülern in der Wohnung des  Klägers in Moskau zusammen. Danach veröffentlichte die Beklagte von den  USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten  Bericht über das Internetportal www.womanineurope.com, das von einem  Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In dem Bericht äußert  sie sich u. a. über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild  des Klägers.</p>
<p>Wörtlich führt der BGH aus:</p>
<blockquote><p><em>Aus dem Inhalt der angegriffenen  Äußerung lässt sich ein solcher deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten.  Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste  Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in  Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des  Klägers sind <strong>in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von  Interesse</strong>. Diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen  Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein dadurch, dass der Kläger an  seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein  deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt  Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten  haben sollten. Aus dem <strong>Standort des Servers </strong>in Deutschland lässt sich  eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der  Beklagten ebenfalls nicht herleiten.</em></p></blockquote>
<p><strong>Vorisntanzen:<br />
</strong>LG Köln – 28 O 478/08 – Entscheidung vom 26. August 2009<br />
OLG Köln – 15 U 148/09 – Entscheidung vom 30. März 2010</p>
<p><strong><em>Praxis</em>-Tipp:</strong><br />
Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet sind gerade wegen der Internationalität problematisch. Der Betreiber unterliegt meist einer völlig anderen Rechtsordnung, der Verfasser der Meldung ist wegen der Anonymität oft schwer zu greifen. Auch muss man schnell handeln, damit sich die Meldung nicht verselbständigt. Der BGH hat nun entschieden, dass ein Inlandsbezug auch nicht dadurch entsteht, dass der Betroffene in Deutschland wohnt und der Server von Deutschland aus betrieben wird.</p>
<p>Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht und IT-Recht berät die <a href="http://www.regnery.de " target="_blank">Kanzlei Regnery</a> ständig Mandanten in Fragen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen &#8211; gerade auch im Internet. Solten Sie sich in Ihren Rechten durch Veröffentlichungen Dritter verletzt fühlen,  stehen wir gerne beratend zur Seite. Kontaktinfos dazu finden Sie <a href="http://www.praxis-it-recht.de/?page_id=139 " target="_blank">hier.</a></p>
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		<title>Datenschutz und Google-Analytics</title>
		<link>http://www.praxis-it-recht.de/datenschutz-und-google-analytics</link>
		<comments>http://www.praxis-it-recht.de/datenschutz-und-google-analytics#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 10:23:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[google-analytics]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinewerbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachfolgend wird die Pressemitteilung des ULD zum Einsatz von Webanalyse-Werkzeugen wie Google-Analytics wiedergegeben. Wegen der enormen datenschutzrechtlichen Bedenken rät das ULD zum Einsatz alternativer Webanalysetools, insbesondere Piwik.
Die Beschreibung und Anleitung zum datenschutzkonformen Einsatz von Piwik kann hier heruntergeladen werden.
P R E S S E M I T T E I L U N G
ULD gibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend wird die Pressemitteilung des ULD zum Einsatz von Webanalyse-Werkzeugen wie Google-Analytics wiedergegeben. Wegen der enormen datenschutzrechtlichen Bedenken rät das ULD zum Einsatz alternativer Webanalysetools, insbesondere Piwik.</p>
<p>Die Beschreibung und Anleitung zum datenschutzkonformen Einsatz von Piwik kann <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/tracking/piwik/ " target="_blank">hier</a> heruntergeladen werden.</p>
<blockquote><p><em>P R E S S E M I T T E I L U N G<br />
ULD gibt Ratschläge zum datenschutzkonformen Einsatz von </em></p>
<p><em>Wer eine Webseite und insbesondere E-Commerce betreibt, also im Internet Geschäfte macht, möchte genauer wissen, woher seine Kundinnen und Kunden kommen, wofür sie sich interessieren und was für ihre Kaufentscheidung relevant ist. Um dies herauszubekommen, setzen Telemedienanbieter Werkzeuge zur Nutzungsanalyse ein, mit denen ausgewertet und dargestellt wird, wie Nutzende auf deren Internetseite gekommen sind, mit welchem Clickstream sie sich dort bewegen, auf welchen Seiten sie verweilen und wie ein Webseitenbesuch abgeschlossen wird. Diese Webnutzungsanalysen dienen der Verbesserung der Kundenfreundlichkeit sowie der Optimierung der Informations-, Kommunikations- und Kaufangebote. Bei derartigen Webanalysen werden personenbezogene Nutzungsdaten verarbeitet. Diese Daten haben insofern eine hohe persönlichkeitsrechtliche Relevanz, dass aus ihnen Nutzungs-, Interessens-, Kommunikations-, Bewegungs- und sogar Aufmerksamkeitsprofile erstellt und u.U. konkreten natürlichen Personen zugeordnet werden können. Deshalb wurden im Datenschutzrecht, speziell im Telemediengesetz, Regelungen getroffen, wie derartige Nutzungsdaten verarbeitet werden dürfen und welche Informations- und Wahlmöglichkeiten den Nutzenden zu dieser Verarbeitung angeboten werden müssen.</em></p>
<p><em>Bisher hat sich gezeigt, dass viele der vorrangig eingesetzten Analysewerkzeuge mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen sind. Dies gilt insbesondere für den unentgeltlich Webseitenbetreibern zur Verfügung gestellte und den Markt dominierende Dienst „Google Analytics“ des Unternehmens Google. Der Dienst erhebt umfangreiche Daten über den Nutzer und seine Nutzung der Webseite, die Google an nicht genauer definierten Orten in deren Unternehmens-Cloud analysiert und die Analyseergebnisse den einzelnen Webseitenbetreibern in aggregierter Form bereit stellt. Nachdem das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) 2008 durch umfassende technische Analysen festgestellt hat, dass „Google Analytics“ nach deutschem Recht nicht datenschutzkonform eingesetzt werden kann, hat es schleswig-holsteinische Webseitenbetreiber hierauf hingewiesen. Bisher haben sämtliche Anbieter im Land, nachdem sie vom ULD hierzu aufgefordert wurden, auf den weiteren Einsatz von Google Analytics verzichtet und das Unternehmen aufgefordert, die dort gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen. In einem Gespräch präsentierte das ULD Vertretern von Google, einschließlich dessen Chefentwickler für Analytics, die bestehenden Datenschutzbedenken, die von dem Unternehmen bisher nicht ausgeräumt werden konnten.</em></p>
<p><em>Das Ziel des ULD ist es, nicht nur aufzuzeigen, was nicht geht, sondern auch, wie etwas geht. Private Webseitenanbieter wollen ebenso wie solche in der Verwaltung und in der Wirtschaft wissen, wie ihre legitimen Informationsbedarfe mit moderner Technik datenschutzkonform realisiert werden können. Nach dem negativen Verdikt des ULD zu dem Einsatz des Produktes „Google Analytics“ und anderer Werkzeuge zur Nutzungsanalyse im Internet hat das ULD das unentgeltlich zur Verfügung stehende Produkt Piwik im Rahmen seiner aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit geprüft und Rahmenbedingungen festgehalten, wie dieses Produkt datenschutzkonform eingesetzt werden kann. Anders als bei vielen anderen Produkten zur Webanalyse findet die Verarbeitung nicht bei einer anderen Stelle oder bei einem Auftragsdatenverarbeiter statt, sondern auf dem Rechner des Webseitenanbieters selbst.</em></p>
<p><em>Die vom ULD abgegebene positive Beurteilung des Produktes Piwik zum Zweck der Nutzungsanalyse kommt nicht einer Zertifizierung nach den vom ULD angebotenen Verfahren zur Erteilung des Gütesiegels Schleswig-Holstein oder des European Privacy Seals gleich. Bisher gibt es keine derart zertifizierten Analysewerkzeuge und auch keine entsprechenden Verfahren. Das ULD würde es aber sehr begrüßen, wenn Anbieter von Analysewerkzeugen ihre Produkte einer umfassenden Datenschutzzertifizierung unterwerfen würden. Auf diese Weise würde der Markt für im Internet eingesetzte datenschutzkonforme Produkte weiter gestärkt.</em></p>
<p><em>Das ULD ist an Rückmeldungen und Hinweisen von Piwik-Anwendern interessiert und bietet an, diese bei der geplanten regelmäßigen Aktualisierung der Hinweise zu berücksichtigen.</em></p>
<p><em>Für Hinweise und Nachfragen zu Piwik wenden Sie sich bitte an webanalyse@datenschutzzentrum.de.</em></p>
<p><em>Für allgemeine Nachfragen wenden Sie sich bitte an</em></p>
<p><em>Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstr. 98, 24103 Kiel<br />
Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223<br />
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de https://www.datenschutzzentrum.de</em></p></blockquote>
<p><strong>Praxis-<em>Tipp</em></strong><br />
Bei Fragen zum Datenschutz steht Ihen die <a href="http://www.regnery.de " target="_blank">Kanzlei Regnery</a> gerne beratend zur Seite. Kontak-Infos finden Sie <a href="http://www.praxis-it-recht.de/?page_id=139 " target="_blank">hier.</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mindestanforderungen an die Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten</title>
		<link>http://www.praxis-it-recht.de/mindestanforderungen-an-die-fachkunde-des-betrieblichen-datenschutzbeauftragten</link>
		<comments>http://www.praxis-it-recht.de/mindestanforderungen-an-die-fachkunde-des-betrieblichen-datenschutzbeauftragten#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2010 14:42:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Düsseldorfer Kreis, Zusammenschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz für die Privatwirtschaft, hat am 24./25. November 2010 neue Mindestanforderungen an die Fachkunde und die Unabhängigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aufgestellt &#8211; BFDI.
Nötig war die Klarstellung, da in der Praxis zu beaobachten war,
dass Fachkunde und Rahmenbedingungen
für die Arbeit der Beauftragten für den Datenschutz (DSB) in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Düsseldorfer Kreis, Zusammenschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz für die Privatwirtschaft, hat am 24./25. November 2010 neue Mindestanforderungen an die Fachkunde und die Unabhängigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aufgestellt &#8211; <a href=" http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/24112010-MindestanforderungenAnFachkunde.pdf?__blob=publicationFile " target="_blank">BFDI</a>.</p>
<p>Nötig war die Klarstellung, da in der Praxis zu beaobachten war,</p>
<blockquote><p>dass Fachkunde und Rahmenbedingungen<br />
für die Arbeit der Beauftragten für den Datenschutz (DSB) in den verantwortlichen Stellen<br />
angesichts zunehmender Komplexität automatisierter Verfahren zum Umgang mit personen-<br />
bezogenen Daten nicht durchgängig den Anforderungen des BDSG genügen.</p></blockquote>
<p>Unabhängig von Branche und Größe der verantwortlichen Stelle wird die allgemeine Beherrschung des Datenschutzrechts verlangt.<br />
Dazu zählen</p>
<ul>
<li>Grundkenntnisse des verfassungsrechtlich garantieren Persönlichkeitsrechts</li>
<li>umfassende Kenntnisse des Bundesdatenschutzgesetzes und</li>
</ul>
<ul>
<li>Kenntnisse einschlägiger technischer Vorschriften, insbesondere Sicherheitsanforderungen nach § 9 BDSG</li>
</ul>
<p>Branchenspezifisch werden verlangt:</p>
<ul>
<li>umfassende Kenntnisse der spezialgesetzlichen relevanten Vorschriften,</li>
<li>Kenntnisse der Informations- und Telekommunikationstechnologie und der Datensicherheit</li>
<li>Kenntnisse im praktischen Datenschutz-Management</li>
<li>betriebswirtschaftliche Grundkompetenz (Personalwirtschaft, Controlling, Finanz-<br />
wesen, Vertrieb, Management, Marketing etc.)</li>
<li> Kenntnisse der technischen und organisatorischen Struktur</li>
</ul>
<p><strong>Wichtig: </strong></p>
<p>Diese Mindestkenntnisse müssen bereits <strong>zum Zeitpunkt der Bestellun</strong>g im ausreichenden Maße vorliegen, können also nicht erst nachträglich erworben werden. Betriebliche DSB müssen daher verstärkt vorab durch Schulungen o.ä. entpsrechende Kenntnise erwerben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>IP-Adressen doch nicht personenbezogen?</title>
		<link>http://www.praxis-it-recht.de/ip-adressen-doch-nicht-personenbezogen</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Dec 2010 07:17:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Computerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht  u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)
Das OLG Hamburg hat sich in einem Verfahren einer Tauschbörsenabmahnung zur Rechtsnatur von IP-Adressen  geäußert und die Behauptung aufgestellt, diese stellten &#8211; ohne weiteres &#8211; keinen Personenbezug  her.
Ob man  &#8211; wie Teile der Literatur &#8211; darin eine generelle Aussage zur umstrittenen Frage der datenschutzrechtlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht  u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)</p>
<p>Das OLG Hamburg hat sich in einem Verfahren einer Tauschbörsenabmahnung zur Rechtsnatur von IP-Adressen  geäußert und die Behauptung aufgestellt, diese stellten &#8211; ohne weiteres &#8211; keinen Personenbezug  her.</p>
<p>Ob man  &#8211; wie Teile der Literatur &#8211; darin eine generelle Aussage zur umstrittenen Frage der datenschutzrechtlichen Natur von IP-Adressen ableiten kann, ist aber höchst zweifelhaft.</p>
<p>Zum einen wollte das Gericht erkennbar keine detaillierten Erwägungen zu dieser Frage anstellen und hielt die Erzebung der IP-Adressen zur Ermittlung von Tauschbörsenvergehen unter Berufung auf BGH &#8211; Sommer unserers Lebens , ohnehin für zulässig.</p>
<p>Zum anderen kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass IP-Adressen Einzelangaben <em>über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder <strong>bestimmbaren</strong></em> Person darstellen iSd <a href=" http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html " target="_blank"> §3 BDSG</a>.</p>
<p>Dies ist &#8211; wie das ULD in einer Stellungnahme zurecht hervorhebt &#8211; bei statischen IP-Adressen regelmäßig der Fall,   <em>&#8220;sofern es sich nicht um einen  Rechner  handelt, der von einer Vielzahl von Nutzern verwendet wird  (z. B.  Firmenrechner). Aber auch bei dynamisch vergebenen IP-Adressen können  diese durch  Dritte mit Hilfe der Logfiles des Internet Service  Providers (ISP) einzelnen Anschlüssen  und damit ggf. einzelnen Personen  zugeordnet werden. Daher muss zumindest von einer   Personenbeziehbarkeit der dynamischen IP-Adresse und damit der Anwendung  der  Datenschutzgesetze ausgegangen werden.&#8221;</em><br />
<a href=" https://www.datenschutzzentrum.de/ip-adressen " target="_blank">ULD zu IP-Adressen</a></p>
<p>Denn, so das ULD, &#8220;in Erwägung Nr. 26 zur EU-Datenschutzrichtlinie  95/46/EG wird  eindeutig festgelegt, dass alle Mittel zu berücksichtigen sind,  die von  dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von jeder anderen Person   nach vernünftiger Einschätzung zur Identifizierung der betreffenden  Person  genutzt werden können, um festzustellen, ob eine Person  bestimmbar ist. Die europäische Artikel 29-Datenschutzgruppe hat dies  in ihrem Arbeitspapier Nr. 159 besonders  hervorgehoben.&#8221; (ULD aaO)</p>
<p><strong><em>PRAXIS-</em>Tipp<br />
</strong></p>
<p>Das Urteil wird &#8211; zumindest in der datenschutzrechtlichen Praxis keine bleibende Wirkungen haben und erfolgte erkennbar nur in einem Verfahren, in dem das Gericht keine Ausführungen zu der konkreten Frage als notwendig erachtete.</p>
<p><strong>Anbei das Urteil des OLG im Volltext:</strong></p>
<p>OLG Hamburg, 3. November 2010 &#8211; 5 W 126/10 <strong> </strong></p>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 17.9.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.09.2010 &#8211; 308 O 517/09 &#8211; wird zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I. Der Beklagte wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.09.2010, mit dem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine auf Unterlassen, Schadensersatzfeststellung und Ersatz von Abmahnkosten gerichtete Klage mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt worden ist. Die Klägerin betrieb ein Softwareunternehmen mit Sitz in Berlin. Im März 2009 hat sie ein selbst entwickeltes Computerspiel &#8220;S&#8230;&#8221; zum Verkaufspreis von 37,00 € auf den Markt gebracht. Der Beklagte ist wohnhaft in S&#8230; im Münsterland. Die Klägerin wirft ihm vor, ein sog. P2P-Netzwerk genutzt und das Spiel der Klägerin kurz nach dessen Markteinführung heruntergeladen und zum Download für Dritte bereit gehalten zu haben. Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin habe ihm die behauptete Rechtsverletzung nicht nachgewiesen. Er habe niemals eine vollständige Version des Spiels auf seinem Rechner gehabt. Er habe das Spiel weder heruntergeladen noch Dritten zum Herunterladen angeboten. Die dreimalige Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse zu seiner Person am 30.03., 31.03. und 01.04.09 begründe keine Haftung. Das von der Klägerin zur Ermittlung von IP-Adressen eingeschaltete Dienstleistungsunternehmen L&#8230; AG mit Sitz in der Schweiz verstoße gegen die Bestimmungen des Datenschutzrechts. Dies sei jedenfalfs jüngst durch das Schweizerische Bundesgericht in einer Entscheidung vom 08.09.2010 (Gz: 1 C 285/2009) entschieden worden. Damit dürfte auch nach deutschem Recht ein Beweisverwertungsverbot bestehen. Über das Vermögen der Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg am 31.08.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.</p>
<p>II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.</p>
<p>Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2010 begründet, warum die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat, und sich hierbei eingehend mit allen Argumenten des Beklagten auseinandergesetzt. Der Senat verweist vollen Umfangs auf diese zutreffenden Ausführungen und führt im Hinblick auf die mit der Beschwerde erhobenen Einwände Folgendes aus: Der Beklagte haftet als Täter wegen der von ihm begangenen Urheberrechtsverletzungen nach § 97 UrhG. Die von ihm erhobenen Einwände gegen das Vorliegen einer Rechtsverletzung und das Berufen auf ein Beweiserhebungsverbot greifen nicht durch. Die Klägerin hat einen Sachverhalt dargelegt, nach dem über eine dem Beklagten am 30.03., 31.03. und 01.04.2009 zugeordnete IP-Adresse ein von der Klägerin entwickeltes Computerspiel im Internet für Dritte zum Herunterladen bereit gehalten wurde. Nach diesem Sachverhalt besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber &#8211; hier den Beklagten &#8211; begangen wurde (BGH NJW 2010, 2061, Tz. 12 &#8211; Sommer unseres Lebens). Das einfache Bestreiten des Beklagten, eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, reicht demgegenüber nicht aus, die Vermutung für die dargelegte Rechtsverletzung zu erschüttern. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten &#8211; wie vom Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz gefordert &#8211; vorzulegen. Der Nachweis, dass unter einer der dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann &#8211; wie hier geschehen &#8211; auch über die Benennung eines bestimmten Hash-Wertes erfolgen. Der sog. Hashwert erlaubt eine eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werkes, wie der für Urheberrechtsverletzungen zuständige Senat aus der Befassung mit zahlreichen vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten weiß. Jedenfalls spricht auch die vom Beklagten vorprozessual abgegebene Erklärung, es könne sich ein &#8220;Datenfragment&#8221; des streitgegenständlichen Spiels auf seinem Computer befunden haben, für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese Erklärung aufgrund deren Abfassung im Modus des Konjunktiv nur als eine Vermutung des Beklagten wertet und nicht als Indiz für dessen Täterschaft, überzeugt diese Würdigung aufgrund der oben angeführten anderen Umstände (dreimalige Zuordnung einer IP-Adresse zum Beklagten) nicht. Jedenfalls wäre von dem Beklagten, der über umfangreiche berufliche Erfahrungen im Bereich der Informationstechnik verfügt (vgl. Darstellung in seinem Xing-Profil = Anl. K 12), zu erwarten gewesen, dass er zu seiner Rechtsverteidigung konkretere Angaben macht als seine Täterschaft lediglich pauschal in Abrede zu stellen. Auch das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes sieht der Senat trotz der Ermittlungstätigkeit der in der Schweiz ansässigen Firma L&#8230; hier als nicht gegeben an. Der BGH hatte nach den Gründen seiner oben zitierten Entscheidung vom 12.05.2010 keinen Anlass gesehen, sich mit einem etwaig vorliegenden Beweisverwertungsverbot auseinander zu setzen, obwohl die Firma L&#8230; auch bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt den Inanspruchgenommenen ermittelt hat. Auch für den hier angerufenen Senat bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegen könnte, nur weil zwischenzeitlich ein Schweizerisches Bundesgericht die Tätigkeit des Dienstleisters L&#8230; nach dortigem Recht als datenschutzrechtswidrig beurteilt hat. Für die rechtliche Bewertung, ob ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durch die Firma L&#8230; ermittelten IP-Adressen vorliegt, ist alleine auf inländisches Recht abzustellen (BGH, GA 1976, 218; Sieber: Ermittlungen in Sachen Liechtenstein, in: NJW 2008, 881). Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personen bezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden kann. Der Personenbezug wird erst durch die seitens der Staatsanwaltschaft nach §§ 161 Abs. 1 S. 1 und 163 StPO angeforderte oder gem. § 101 Abs. 9 UrhG gerichtlich angeordnete Auskunft des Providers ermöglicht. Das Erteilen derartiger Auskünfte hat der BGH in der vorerwähnten Entscheidung &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; (dort. Tz. 29) ausdrücklich als rechtmäßig angesehen. Soweit der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17.09.2010 auch <em>vorsorglich</em> die Höhe des festgesetzten Streitwertes angreift, wird der Beklagte gebeten mitzuteilen, ob auch Streitwertbeschwerde eingelegt wurde. Sollte dies der Fall sein, kann der Senat erst nach Vorliegen einer Nichtabhilfeentscheidung durch das Landgericht darüber entscheiden.</p>
<p>Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 IV ZPO.</p>
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		<item>
		<title>LG Hamburg &#8211; Anonyme Arztbewertung im Internet</title>
		<link>http://www.praxis-it-recht.de/lg-hamburg-anonyme-arztbewertung-im-internet</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 13:40:54 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bewertungsportal]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 20.09.2010 – 325 O 111/10 über die Speicherung und Wiedergabe von Daten des Arztes ohne dessen Einwilligung in einem Arztportals entschieden. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 20.09.2010 – 325 O 111/10 über die Speicherung und Wiedergabe von Daten des Arztes ohne dessen Einwilligung in einem Arztportals entschieden.</p>
<p>Anders als viele Kommentatoren glauben machen wollen, entschied das LG Hamburg aber nicht über die generelle Zulässigkeit eines Bewertungsportals für Ärzte sondern ledilich über die Nutzung der Daten im Rahmen des Portals.</p>
<p>Hierzu führt das LG Hamburg aus</p>
<blockquote><p>Die Daten über den Kläger waren auch<br />
vor der Erhebung und Speicherung durch die Beklagte für die Allgemeinheit im Internet zugänglich.<br />
Die Übernahme dieser Daten durch die Beklagte stellt bedeutet daher nicht, dass der Kreis der<br />
Personen, die Zugang zu den Daten hat, vergrößert wurde. Somit kann auch nicht davon<br />
ausgegangen werden, dass die Erhebung und Speicherung der Daten durch die Beklagte eine<br />
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Dem Kläger hat somit keinen<br />
Anspruch darauf, dass die Beklagte die bereits auf der Website www. … .de gespeicherten Daten<br />
über den Kläger löscht.</p></blockquote>
<p>Damit wird dem Portal aber noch kein Freifahrtsschien ausgestellt. Denn es</p>
<blockquote><p>&#8230;.  müsste für den Fall, dass die Daten des Klägers im Zusammenhang mit Bewertungen durch die Beklagte veröffentlicht werden würden, die Abwägung des Interesses des Klägers an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte möglicherweise anders auffallen als bei der bloßen Erhebung und Speicherung der Daten.</p></blockquote>
<p>Nur einen vorweggenommen Unterlassungsanspruch verneinte das Gericht, da noch überhaupt keine Bewertung erfolgt war.</p>
<p>Die Entscheidungen im Volltext gibt es hier:<br />
<a href="http://www.praxis-it-recht.de/wp-content/pdf/LG_Hamburg_anonyme_Arztbewertung_325_O_111_10.pdf " target="_blank">LG Hamburg &#8211; anonyme Arztbewertung</a></p>
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		<title>BGH: Kein Ausspähen von Daten im Sinne des § 202a StGB beim «Skimming»</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 10:24:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Computerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenbank]]></category>

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		<description><![CDATA[(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht  u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.01.2010 &#8211; 4 StR 93/09 entschieden:
Das Auslesen der der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels eines am Einzugslesegerät eines Geldautomaten angebrachten weiteren Lesegeräts (so genanntes «Skimming»), um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht  u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)<br />
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.01.2010 &#8211; 4 StR 93/09 entschieden:</p>
<p>Das Auslesen der der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels eines am Einzugslesegerät eines Geldautomaten angebrachten weiteren Lesegeräts (so genanntes «Skimming»), um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 202 a I StGB.</p>
<p>Die Entscheidungen im Volltext gibt es hier:<br />
<a href="http://www.praxis-it-recht.de/wp-content/pdf/bgh_2010_01_14.pdf " target="_blank">BGH 202a StGB Skimming</a></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong><br />
Die Angeklagten wollten mittels gefälschter Zahlungskarten im Ausland an Geldautomaten Geld abheben. Dazu verschafften sie sich Kartenrohlinge, die sie mit bestehenden Daten bespielen wollten. Die erforderlichen Daten beschafften sie sich dadurch, dass ein mit einem Speichermedium versehenes Kartelesegerät ein, das unauffällig vor den in die Geldautomaten eingebauten Einzugslesegeräte angebracht wurde. Die Geheimzahl erlangten sie mittels eines über der Tastatur des Geldautomaten angebrachten, ebenfalls mit einem Speichermedium versehenen Tastaturaufsatzes.<br />
danach wurde das Speichermedien der Geräte ausgelesen. Die echten Daten wurden anschließend auf die Magnetstreifen der Rohlinge übertragen.<br />
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug und mit Ausspähen von Daten und wegen gewerbsmäßigem Computerbetrug verurteilt.<br />
Auf die hiergegen gerichtete Revision wurde der Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Ausspähens von Daten entfällt.</p>
<p>Wörtlich führt der BGH aus:</p>
<blockquote><p><em>Nach Auffassung des Senats erfüllt das bloße Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten. § 202 a Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Der Überwindung einer solchen Zugangssicherung bedarf es aber nicht, wenn diese lediglich ausgelesen werden sollen. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handelsüblichen Lesegeräts und der ebenfalls im Handel erhältlichen Software möglich.</em></p></blockquote>
<p><strong>Hintergrund:</strong><br />
Der <a href="www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202a.html " target="_blank">§202a StGB</a> regelt das Ausspähen von Daten. § 202 a Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft.<br />
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale sind unklar und immer wieder Gegenstand von strafrechtlichen Auseinandersetzungen. Zwar ist das Verhalten insgesamt natürlich als gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug bzw. als mit gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion strafbar.<br />
Zurecht verneinte der BGH hier aber die Voraussetzungen des §202a StGB.<br />
Denn die eigentliche Tathandlung &#8211; Auslesung der Daten &#8211; ist mit einem handelsüblichen Kartenlesegerät möglich. Dass weder die ausgebende Bank noch der geschädigte Karteninhaber dies wollen liegt auf der Hand, kann aber eine Strafbarkeit nach §202a StGB nicht rechtfertigen. Denn eine Umgehung einer Zugangssicherung zur Auslesung der Daten liegt nicht vor.</p>
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		<title>Preiswerbung im Internet &#8211; Durchgestrichene Preise</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Aug 2010 09:44:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Werbung]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[uwg]]></category>

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		<description><![CDATA[Statt Preise &#8211; Durchgestrichene Preise im Internet
(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht  u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)
Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.6.2010 (I-20 U 28/10) entschieden, dass es nicht irreführend sei, wenn im Internet neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben werde.
Im konkreten Fall hatte ein Internet-Schuhhändler mit einem Statt-Preis geworben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Statt Preise &#8211; Durchgestrichene Preise im Internet</strong></p>
<p>(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht  u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)</p>
<p>Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.6.2010 (I-20 U 28/10) entschieden, dass es nicht irreführend sei, wenn im Internet neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben werde.</p>
<p>Im konkreten Fall hatte ein Internet-Schuhhändler mit einem Statt-Preis geworben (<em>Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro</em>) ohne anzugeben, worauf sich der vorherige Preis bezog. Ein anderer Internethändler wandte dagegen ein es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle (früherer Verkaufspreis des Händlers, Preisempfehlung des Herstellers oder Preis eines Mitbewerbers). Das Landgericht Düsseldorf gab seienem Unterlassungsantrag statt und untersagte dem Händler die konkrete Werbung, da die Preisangabe irreführend sei (Landgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.9.2009 und vom 18.12.2009, Aktenzeichen 38 O 58/09).</p>
<p>Der 20. Zivilsenat hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nun die landgerichtliche Verfügung aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Senats könne ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle.</p>
<p>Die Entscheidungen im Volltext gibt es hier:<br />
<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2010/I_20_U_28_10urteil20100629.html " target="_blank">OLG Düsseldorf &#8211; Preisangaben Stattpreis</a></p>
<p><strong><em>Praxis</em>-Tipp:</strong><br />
Zu begrüßen ist die Entscheidung insoweit, als sie Internethändlern bei deisen Angaben vor einer Überfrachtung der Seite mit unötigen, da ohnehin offensichtlichen Informationen, entlastet.<br />
Allerdings ist die Entscheidung nicht zu verallgemeinern, wie dies teilweise versucht wird. Es ist kein Freifahrtschein für Internethändler. Nach wie vor gilt: Zweifel bei Angaben, AGB oder Informationen gehen zu lasten des Händlers. Ob eine Aussage im Einzelfall aus sich heraus veständlich ist, kann im Einzelfall streitig sein.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zur Zulässigkeit von Preiswerbung im Internet haben, steht Ihnen die <a href="http://www.regnery.de " target="_blank">Kanzlei Regnery</a> gerne beratend zur Seite.<br />
Infos dazu finden Sie <a href="http://www.praxis-it-recht.de/?page_id=139 " target="_blank">hier.</a></p>
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		<title></title>
		<link>http://www.praxis-it-recht.de/919</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 11:20:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht  u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)
Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2010 zur Werbung mit Preisen bei Preisportalen entschieden, dass diese stets aktuell sein müssen und eine Irreführung selbst dann vorliegen kann, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht  u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)</p>
<p>Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2010 zur Werbung mit Preisen bei Preisportalen entschieden, dass diese stets aktuell sein müssen und eine Irreführung selbst dann vorliegen kann, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt.</p>
<p>Wörtlich führt der BGH aus:</p>
<blockquote><p><em>Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet<br />
verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt.</em></p></blockquote>
<p>Die Entscheidungen im Volltext gibt es hier:<br />
<a href="http://www.praxis-it-recht.de/wp-content/pdf/BGH_2010_03_11_espressomaschine.PDF" target="_blank">BGH Preisportal</a></p>
<p><strong><em>Praxis</em>-Tipp:</strong><br />
Eine Ausnahme erwägt der BGH lediglich dann, wenn ein klarer Hinweis erfolgt. Dabei stellt der BGH aberheraus, dass der Verweis &#8220;ohne Gewähr&#8221; auf der Seite selbst lediglich als Verweis des Preisportals und nicht als einer des Händlers verstanden wird.</p>
<p>Zutreffend hebt das Geicht hervor, dass es für die Einschätzung als irreführend vorliegend nicht relevant sein kann, ob die Aktualisierung technisch nicht sofort realisierbar sei. Sofern dies heute überhaupt noch zutreffend ist, wäre dies aber jedenfalls dem Werbetreibenden zuzurechnen, der  letztlich das Preisportal beauftragt hat.<br />
Eine Umstellung der Preis im Shop kann dann aben nur nach Änderung auch auf dem Portal gelten.</p>
<p>Die <a href="http://www.regnery.de " target="_blank">Kanzlei Regnery</a> berät Sie gerne in Fragen der Wettbebwersrechtlichen Zulässigkeit. Kontak-Infos dazu finden Sie <a href="http://www.praxis-it-recht.de/?page_id=139 " target="_blank">hier.</a></p>
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		<item>
		<title>Neues Widerrufsrecht &#8211; alte Vertragsstrafen?</title>
		<link>http://www.praxis-it-recht.de/neues-widerrufsrecht-alte-vertragsstrafen</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Jun 2010 11:41:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Info-Pflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)
Bekanntlich wird das Widerrufsrecht zum 11.06.2010 geändert, was v.a. für Ebay-Händler wegen der neuen 2-Wochen-Frist relevant ist (vgl. Neues Widerrufsrecht).
Aufgrund der hohen Nachfrage folgt hier eine kurze Einschätzung, welche Auswirkungen diese Änderung auf alte Vertragsstrafen hat, bei denen sich Händler verpflichtet hatten auf Ebay nicht mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin)</p>
<p>Bekanntlich wird das Widerrufsrecht zum 11.06.2010 geändert, was v.a. für Ebay-Händler wegen der neuen 2-Wochen-Frist relevant ist (vgl. <a href="http://www.praxis-it-recht.de/neues-widerrufsrecht-ab-11062010 " target="_blank">Neues Widerrufsrecht</a>).</p>
<p>Aufgrund der hohen Nachfrage folgt hier eine kurze Einschätzung, welche Auswirkungen diese Änderung auf alte Vertragsstrafen hat, bei denen sich Händler verpflichtet hatten auf Ebay nicht mit einer 2-Wochen-Frist zu werben.</p>
<p>I. Die Beantwortung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere in welcher Weise man sich damals verpflichtet hatte.</p>
<p><strong>1. Vorbehalt einer Änderung der Rechtslage </strong><br />
Grundsätzlich möglich und üblich ist es, eine Vertragsstrafe unter dem <em>Vorbehalt einer Änderung der Rechtslage </em>abzugeben. In diesen Fällen entfällt mit Abgabe der Erklärung die Wiederholungsgefahr. Ändert sich die Rechtslage konkret, so handelt es sich in der Regel um eine zulässige auflösende Bedingung des Vertrags. Weitergehende Erklärungen sind nicht mehr nötig. Der vertragliche Anspruch entfällt mit Eintritt der Bedingung, also Änderung der Rechtslage (<em>BGHZ 133, 331, 333f &#8211; Altunterwerfung II</em>).<br />
<strong><br />
2. Störung der Geschäftsgrundlage</strong><br />
Fehlt es an einer solchen (ausdrücklichen) Bedingung im Unterlassungsvertrag, ist der Schuldner nicht schutzlos. Denn in den meisten Fällen wird er sich auf eine sog. <strong>Störung der Geschäftsgrundlage</strong><em> </em>berufen können. Die Rechtslage, die Hintergrund der Abmahnung und der Vertragsstrafe waren, hat sich zugunsten des Schuldners geändert. Eine gewöhnliche Vertragsauslegung wird dazu führen, dass sich der Schuldner nicht für alle Zeit ein bestimmtes Verhalten unterlassen wollte sondern nur wegen der damaligen Rechtslage. Ändert sich diese, so ist der Vertrag zwar nicht unwirksam oder hinfällig &#8211; es besteht aber meist ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Da  bei der vorliegenden Rechtsänderung eine Anpassung kaum möglich sein wird, kann der Schuldner den Unterlassungsvertrag aber insoweit gemäß §313 III 2 BGB kündigen.</p>
<p><strong>Achtung:</strong><br />
1. Ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, kann im Zweifel nur ein fachkundiger Anwalt beurteilen. Oft ist eine Kündigung eines Unterlassungsvertrags durch den Schuldner selbst zu weit, so dass die Gefahr besteht, dass der Unterlassungsanspruch wiederauflebt. Hier sollten Sie sich also vorab beraten lassen.</p>
<p>II. Was gilt nun, wenn ich als Schuldner versäumt habe den Vertrag zu ändern oder zu kündigen und der Gläubiger trotz Änderung der Rechtslage gegen mich  vorgehen will? Naturgemäß hat man als Schuldner wenig Interesse daran, Gläubiger von bestehenden Ansprüchen zu informieren und schlafende Hunde zu wecken.</p>
<p>In diesen Fällen wird man in der Regeln den <em><strong>Missbrauchseinwand </strong></em>erheben können. Denn, so der BGH (BGHZ 133, 316, 329 &#8211; Altunterwerfung I), es soll dem Gläubiger aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen (Treu und Glauben) verwehrt sein, sich auf Vertragsstrafenversprechen zu berufen, wenn ihm der Anspruch, der durch die Vertragsstrafe gesichert werden soll, gar nicht mehr zusteht. Hier deckt sich also allgemeines  Rechtsempfinden mit höchtsrichterlicher Rechtsprechung.<br />
Wie der Schuldner verfahren will, hängt letztlich von seiner Einschätzung ab. Anwaltliche beratene Gläubiger werden wohl in solchen Fällen von einer Geltendmachung der Vertragsstrafe absehen.</p>
<p><strong>Achtung:</strong><br />
Für Vertragsstrafen, die vor Änderung der Rechtslage gezahlt worden sind, ändert sich in der Regeln nichts. Das heißt, gezahlte Vertragsstrafen können nicht zurückgefordert werden, vor Änderung fällige Vertragstrafen sind regelmäßig zu zahlen.</p>
<p>Die <a href="http://www.regnery.de " target="_blank">Kanzlei Regnery</a> hat zum neuen Widerrufsrecht ein neues Muster entwickelt, das die Musterwiderrufsbelehrung modifiziert und die aktuelle Rechtsprechung des EuGH eingearbeitet hat. So können Sie in Zukunft eine etwaige neue Abmahnwelle umgehen.<br />
Sollten Sie Änderung an bestehenden Vertragsstrafenversprechen vornehmen wollen, sollten Sie scih ebenfalls anwaltlich beraten lassen um eine Auflebung derWiderholungsgefahr zu vermeiden.<br />
Infos dazu finden Sie <a href="http://www.praxis-it-recht.de/?page_id=139 " target="_blank">hier.</a> Im  Zweifel sollten sich Händler derzeit aber an die neuen gesetzlichen Vorgaben und das neue Muster halten um Abmahnungen vorzubeugen.</p>
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